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Wetterrisiko im Bauvertrag: Wer trägt Verzögerungen durch Witterung?

Redaktion WetterNachweis · Stand: 11. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

Gewöhnliches, erwartbares Wetter trägt der Auftragnehmer - im VOB/B-Vertrag wie im BGB-Werkvertrag. Erst außergewöhnliche Witterung kann nach § 6 VOB/B die Ausführungsfristen verlängern; Geld gibt es dafür in der Regel nicht. § 642 BGB greift bei reiner Witterung typischerweise nicht (BGH VII ZR 194/13). Im Streit ist der objektive Vergleich mit den DWD-Normalwerten ein üblicher Bezugspunkt.

Die Grundfrage: Normales Wetter ist Auftragnehmer-Risiko

Auf jeder Baustelle stellt sich früher oder später dieselbe Frage: Wer zahlt, wenn das Wetter den Bau aufhält? Die Antwort hängt zuerst vom Vertragstyp ab - und in beiden Fällen gilt zunächst dieselbe Grundregel: Normales, erwartbares Wetter trägt der Auftragnehmer. Wer im Winter baut, muss mit Frost rechnen; wer im Herbst Erdarbeiten plant, mit Regen. Dieses gewöhnliche Witterungsrisiko ist im Angebotspreis einkalkuliert und begründet keinen Anspruch.

Erst wenn die Witterung deutlich über das Erwartbare hinausgeht, verschiebt sich das Bild - und hier trennen sich VOB/B-Vertrag und BGB-Werkvertrag.

Wetterrisiko im VOB/B-Vertrag

Ist die VOB/B wirksam vereinbart, greift § 6 VOB/B (ein Vertragswerk, kein Gesetz; ein amtlicher Volltext über gesetze-im-internet.de existiert daher nicht). Witterungseinflüsse, mit denen bei Angebotsabgabe zu rechnen war, sind ausdrücklich keine Behinderung (§ 6 Abs. 2 Nr. 2). Übersteigt die Witterung jedoch das normale Maß, kann sie zu den unabwendbaren Umständen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 c) zählen - dann verlängern sich die Ausführungsfristen.

Wichtig ist die Reichweite dieses Anspruchs: Bei außergewöhnlicher Witterung erhält der Auftragnehmer in aller Regel nur mehr Zeit, keine Entschädigung der witterungsbedingten Mehrkosten. Ein Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B setzt voraus, dass eine Vertragspartei die Behinderung zu vertreten hat (Verschulden) - bei bloßer Witterung ist das nicht der Fall; abweichende vertragliche Regelungen bleiben möglich. Das Wetterrisiko in Geld bleibt damit in der Regel weitgehend beim Auftragnehmer; entlastet wird er vor allem beim Terminverzug. Praktisch unverzichtbar ist die rechtzeitige Behinderungsanzeige; entbehrlich ist sie nur ausnahmsweise, wenn dem Auftraggeber Tatsache und hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B) - Details dazu in Behinderungsanzeige bei Schlechtwetter.

Wetterrisiko im BGB-Werkvertrag

Fehlt eine VOB/B-Vereinbarung, gilt das Werkvertragsrecht des BGB. Auch hier trägt der Auftragnehmer das gewöhnliche Witterungsrisiko. Vereinbarte Fristen können sich bei höherer Gewalt oder außergewöhnlichen, unvorhersehbaren Ereignissen anpassen - eine dem § 6 VOB/B vergleichbare, ausdrückliche Schlechtwetter-Regelung kennt das BGB jedoch nicht. Die Wertung erfolgt über die allgemeinen Regeln.

Häufig ins Spiel gebracht wird § 642 BGB (Entschädigung bei Annahmeverzug des Bestellers). Hier ist Vorsicht geboten: § 642 BGB setzt voraus, dass eine Handlung des Bestellers erforderlich ist und der Besteller durch deren Unterlassen in Annahmeverzug gerät. Schlechtes Wetter ist aber keine Mitwirkungshandlung des Bestellers und liegt in niemandes Verantwortungssphäre. Reine Witterung löst § 642 BGB deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs typischerweise nicht aus (BGH, Urteil vom 20.04.2017 - VII ZR 194/13).

Anders kann es liegen, wenn sich Wetter und ein echtes Mitwirkungsversäumnis des Bestellers überlagern - etwa wenn eine verspätete Planlieferung oder eine nicht bereitgestellte Vorleistung die Arbeiten gerade in eine Schlechtwetterphase hineinschiebt. Dann kann für den Zeitraum des Annahmeverzugs ein Entschädigungsanspruch in Betracht kommen; er umfasst allerdings nur diesen Zeitraum, nicht später anfallende Mehrkosten. Die Abgrenzung ist heikel und im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Was Verträge oft regeln - und worauf Sie achten sollten

Typische Klauseln zum Wetterrisiko

  • Witterungsklauseln: definieren, ab welchen Werten (z. B. Frosttage, Niederschlagsmengen) Fristen ruhen
  • Pauschale Winterbau-Zuschläge: verlagern Mehrkosten teils vertraglich
  • Ausschluss von Entschädigung: bekräftigen die VOB/B-Grundwertung (nur Zeit, kein Geld)
  • Fixtermine / Vertragsstrafen: verschärfen das Risiko - hier ist die Dokumentation besonders wichtig

Prüfen Sie vor Vertragsschluss, welche Wetterregelung gilt. Eine klare vertragliche Definition dessen, was als "außergewöhnlich" gilt, erspart im Streitfall langwierige Beweisführung.

Warum Dokumentation unabhängig vom Vertragstyp zählt

Ob VOB/B oder BGB: In beiden Fällen müssen Sie im Streit darlegen und beweisen, dass die Witterung das erwartbare Maß überschritten hat. Als üblicher Bezugspunkt dienen die langjährigen DWD-Normalwerte der Referenzperiode 1991-2020 (DWD: Vieljährige Mittelwerte); in der Praxis wird daneben auch mit kürzeren Mitteln (etwa der letzten zehn Jahre) argumentiert. Ohne einen objektiven Vergleich mit langjährigen Mittelwerten bleibt jede Behauptung angreifbar - gleich, welcher Vertrag zugrunde liegt.

Die Datengrundlage ist frei zugänglich: Der DWD stellt seine Stationsdaten als Open Data bereit. Eine belastbare Dokumentation weist die gemessenen Tageswerte Tag für Tag aus und stellt die Monatswerte den langjährigen Mittelwerten gegenüber - sofern die Station diese Mittel führt. Welche Auswirkung ein solcher Tag auf die Baustelle hatte, sagen die Wetterdaten nicht - diese Zuordnung bleibt Aufgabe der Bauleitung und gehört ins Bautagebuch. Wie das im Detail aussieht, zeigt der Beitrag Bauzeitverlängerung wegen Wetter. Werkzeuge wie WetterNachweis erstellen den Datenteil einer solchen Dokumentation automatisiert aus amtlichen DWD-Daten - eine Datendokumentation auf Basis amtlicher DWD-Daten, kein Gutachten.

Häufige Fragen

Bekomme ich bei extremem Wetter Geld oder nur mehr Zeit?

In der Regel nur mehr Zeit: § 6 VOB/B verlängert bei außergewöhnlicher Witterung die Ausführungsfristen. Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B setzt Verschulden einer Vertragspartei voraus - bloße Witterung erfüllt das nicht. Abweichende vertragliche Regelungen (etwa Winterbau-Zuschläge) bleiben möglich.

Ab wann gilt Wetter als "außergewöhnlich"?

Einen festen Grenzwert gibt es nicht. Ein üblicher Bezugspunkt ist der Vergleich mit den langjährigen DWD-Normalwerten (Referenzperiode 1991-2020) an der dem Bauort nächstgelegenen Wetterstation: Je deutlicher der fragliche Zeitraum das langjährige Mittel überschreitet, desto stärker die Argumentation - welche Grundlage im Einzelfall trägt, entscheidet das Gericht. Genau diese Gegenüberstellung enthält der Wetternachweis für Niederschlag, Frosttage und Temperatur, sofern die Station die jeweiligen Mittel führt; andernfalls weist er die Monatswerte ohne Vergleichsspalten aus.

Hilft § 642 BGB bei Schlechtwetter?

Bei reiner Witterung typischerweise nicht: Der Bundesgerichtshof verlangt eine unterlassene Mitwirkungshandlung des Bestellers (BGH, Urteil vom 20.04.2017 - VII ZR 194/13); das Wetter ist keine. Anders kann es liegen, wenn ein echtes Mitwirkungsversäumnis die Arbeiten erst in die Schlechtwetterphase geschoben hat - das ist ein Fall für anwaltliche Prüfung.

Was sollte ich vertraglich zum Wetter regeln?

Idealerweise eine Witterungsklausel mit konkreten Schwellen (etwa Frosttage oder Niederschlagsmengen, ab denen Fristen ruhen). Eine klare Definition des "Außergewöhnlichen" erspart im Streitfall langwierige Beweisführung; die konkrete Klauselformulierung sollte anwaltlich geprüft werden.

Fazit

Das gewöhnliche Wetterrisiko trägt der Auftragnehmer - in der VOB/B ebenso wie im BGB-Werkvertrag. Bei außergewöhnlicher Witterung gewährt § 6 VOB/B in der Regel eine Fristverlängerung, aber keine Entschädigung; im BGB-Vertrag hilft § 642 BGB nur, wenn ein echtes Mitwirkungsversäumnis des Bestellers hinzutritt. Unabhängig vom Vertragstyp hängt die Durchsetzbarkeit an der Tatsachengrundlage: amtliche DWD-Daten, Vergleich mit den Normalwerten und tagesgenaue Zuordnung zur Baustelle.


Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.