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Bauzeitverlängerung wegen Wetter: So dokumentieren Sie nach VOB/B § 6 richtig

Redaktion WetterNachweis · Stand: 11. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

Normales, jahreszeittypisches Wetter ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B keine Behinderung - erst Witterung, die das langjährig Erwartbare deutlich überschreitet, kann die Ausführungsfristen verlängern. Der übliche Maßstab ist der Vergleich der gemessenen DWD-Stationswerte mit den Normalwerten 1991-2020 (bei Temperatur, Niederschlag und Frosttagen, Monat für Monat), dazu eine tagesgenaue Dokumentation mit Bezug zum betroffenen Gewerk - flankiert von einer unverzüglichen, schriftlichen Behinderungsanzeige.

Warum Wetter nicht automatisch zu mehr Bauzeit führt

Regen, Frost oder Schnee halten die Baustelle auf - doch das allein begründet noch keinen Anspruch auf Bauzeitverlängerung. Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B - ein Vertragswerk, kein Gesetz; deshalb nicht über gesetze-im-internet.de abrufbar) unterscheidet in § 6 klar: Witterungseinflüsse, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten ausdrücklich nicht als Behinderung (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B). Das normale Winterwetter am Bauort trägt der Auftragnehmer als eigenes Risiko. Das Folgende gilt, wenn die VOB/B wirksam in Ihren Vertrag einbezogen wurde; bei einem reinen BGB-Bauvertrag kennt das Gesetz keinen § 6 VOB/B - mehr dazu in Wetterrisiko im Bauvertrag.

Erst wenn die Witterung über das übliche Maß hinausgeht, kann § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) VOB/B greifen: Danach verlängern sich die Ausführungsfristen bei höherer Gewalt oder anderen für den Auftragnehmer unabwendbaren Umständen. Ob Witterung als ein solcher unabwendbarer Umstand einzuordnen ist, hängt nach der Rechtsprechung davon ab, in welchem Umfang sie das nach den langjährigen Verhältnissen zu erwartende Maß überschreitet - beurteilt im Einzelfall.

Hinweis zur Zitierweise: Ältere Kommentare und Urteile zitieren dieselben Regelungen häufig in der früheren Zählung der VOB/B (etwa "§ 6 Nr. 2 Abs. 1" statt heute "§ 6 Abs. 2 Nr. 1"); gemeint ist derselbe Inhalt.

Der übliche Maßstab: Abweichung vom langjährigen Mittel

Was "normal" ist, lässt sich nicht aus dem Bauchgefühl ableiten. Als üblicher Vergleichsmaßstab dienen die langjährigen Klima-Normalwerte des Deutschen Wetterdienstes. Der DWD stellt hierfür die international übliche 30-jährige Referenzperiode bereit, aktuell 1991-2020 (DWD: Vieljährige Mittelwerte). Für die Bewertung, ob die Witterung im Streitzeitraum das erwartbare Maß überschritten hat, vergleichen Sie die tatsächlich gemessenen Werte einer möglichst nahen DWD-Station mit diesen Normalwerten.

Wie diese Gegenüberstellung für einen konkreten Ort aussieht, lässt sich über Schlechtwettertage nach Stadt nachschlagen: die Übersicht führt die Städte auf, und auf der Seite der jeweiligen Stadt stehen die gezählten Frost-, Niederschlags- und Sturmböen-Tage der dort nächstgelegenen DWD-Station, sofern die Station die jeweilige Messreihe führt, mit dem dokumentierten Zeitfenster daneben.

Einen festen Schwellenwert - etwa eine bestimmte Wiederkehrhäufigkeit oder einen Prozentwert - gibt die VOB/B dafür nicht vor, und auch die Gerichte haben keine allgemeingültige Zahl festgelegt. Ob Witterung als "außergewöhnlich" gilt, ist stets eine Frage des Einzelfalls und wird regelmäßig durch den Vergleich der tatsächlichen Bedingungen mit den langjährigen Mittelwerten des Deutschen Wetterdienstes beurteilt. Ein bloßes Überschreiten des Mittelwerts genügt dabei nicht automatisch; entscheidend ist das Ausmaß der Abweichung.

Ein vereinfachtes Beispiel für die Darlegung: Misst die Station im Streitmonat deutlich mehr Frosttage oder eine deutlich höhere Niederschlagssumme, als das langjährige Mittel 1991-2020 erwarten ließ, wird die Abweichung durch die Gegenüberstellung von Messwert und Normalwert konkret bezifferbar - genau diese Gegenüberstellung leistet eine Wetterdokumentation mit Normalwert-Vergleich, sofern die Station die jeweiligen Mittel führt. Ob das Ausmaß im Einzelfall als "außergewöhnlich" einzuordnen ist, bleibt eine rechtliche Bewertung.

Wichtig zur Einordnung: Selbst wenn die Witterung als außergewöhnlich eingeordnet wird, besteht in aller Regel nur ein Anspruch auf Verlängerung der Bauzeit, nicht auf Entschädigung der Mehrkosten (ein Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B setzt ein Vertretenmüssen einer Vertragspartei voraus, das bei bloßer Witterung fehlt). Wer was trägt, erläutern wir vertieft im Beitrag Wetterrisiko im Bauvertrag.

Was eine gute Wetterdokumentation enthält

Im Streitfall müssen Sie darlegen und beweisen, dass und in welchem Umfang die Witterung Sie behindert hat. Eine belastbare Dokumentation ruht auf drei Säulen:

1. Objektive Wetterdaten der nächstgelegenen Station. Nutzen Sie amtliche DWD-Werte, nicht Wetter-Apps oder Erinnerungen. Der DWD veröffentlicht seine Stationsdaten frei als Open Data; rund 1.385 Stationen im DWD-Messnetz und -Archiv liefern tägliche Klimabeobachtungen (je nach Station Temperatur, Niederschlag, Schneehöhe). So sind Ihre Angaben nachvollziehbar und auf amtliche Daten gestützt.

2. Abweichung vom Normalwert. Stellen Sie die gemessenen Werte den DWD-Normalwerten 1991-2020 gegenüber, sofern die Station diese Mittel führt. Erst dieser Vergleich macht sichtbar, dass die Witterung über das Erwartbare hinausging.

3. Tag-für-Tag-Betrachtung mit Baustellenbezug. Ordnen Sie jedem betroffenen Arbeitstag die konkreten Auswirkungen zu: Welches Gewerk konnte an diesem Tag nicht arbeiten, und warum (z. B. Betonieren bei Dauerfrost, Erdarbeiten bei durchnässtem Boden)? Ein Wetterwert ohne Bezug zur konkreten Leistung überzeugt in aller Regel kein Gericht.

Als Faustregel für die Einordnung einzelner Tage bietet sich die DWD-Schlechtwettertage-Einstufung (A/B/C) an - amtlich, wo der Deutsche Wetterdienst sie veröffentlicht, sonst als eigene, gekennzeichnete Berechnung nach den amtlichen Kriterien. Was diese Stufen bedeuten, erklären wir in Schlechtwettertage: Was die amtliche DWD-Einstufung bedeutet.

Praktische Checkliste

Checkliste: Wetterdokumentation nach VOB/B § 6

  • Nächstgelegene relevante DWD-Station identifiziert und benannt
  • Tägliche Messwerte für den Behinderungszeitraum gesichert (Temperatur, Niederschlag, Schneehöhe)
  • Gegenüberstellung mit den DWD-Normalwerten 1991-2020, wo die Station diese Mittel führt
  • Je Tag: betroffenes Gewerk und konkrete Auswirkung notiert
  • Bautagebuch-Einträge, Fotos und Stundenzettel als Ergänzung gesichert
  • Zusammenhang zwischen Witterung und Verzögerung schlüssig dargestellt
  • Behinderungsanzeige rechtzeitig und schriftlich abgesetzt (siehe unten)

Ohne Behinderungsanzeige nützt die beste Dokumentation wenig

Auch die sauberste Wetterdokumentation ersetzt nicht die formale Behinderungsanzeige. Nach § 6 Abs. 1 VOB/B müssen Sie eine Behinderung dem Auftraggeber unverzüglich und schriftlich anzeigen; unterbleibt das, gehen Ansprüche im Regelfall verloren. Wie diese Anzeige aussehen sollte, lesen Sie in Behinderungsanzeige bei Schlechtwetter.

Die Datenbeschaffung und -aufbereitung ist meist der aufwendigste Teil. Werkzeuge wie WetterNachweis erstellen den Datenteil einer solchen Dokumentation automatisiert aus amtlichen DWD-Daten - die Tagesübersicht und, sofern die Station die jeweiligen Mittel führt, den Normalwert-Vergleich; die Zuordnung zum betroffenen Gewerk bleibt Ihre Aufgabe.

Häufige Fragen

Ab wann verlängert schlechtes Wetter die Bauzeit?

Erst wenn die Witterung über das hinausgeht, womit bei Angebotsabgabe nach den langjährigen Verhältnissen zu rechnen war - vorausgesetzt, die VOB/B ist als Vertragsgrundlage vereinbart. Normales, jahreszeittypisches Wetter gilt nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B ausdrücklich nicht als Behinderung; die Bewertung bleibt eine Einzelfallfrage.

Welches Wetter zählt als außergewöhnlich?

Eine feste Schwelle gibt es nicht. Beurteilt wird regelmäßig der Vergleich der tatsächlichen Messwerte mit den langjährigen DWD-Normalwerten 1991-2020 - je größer die Abweichung, desto stärker die Argumentation. In der Praxis wird daneben auch mit kürzeren Mitteln (etwa der letzten zehn Jahre) argumentiert; welche Grundlage trägt, entscheidet im Streitfall das Gericht.

Was muss die Behinderungsanzeige enthalten?

Die unverzügliche, schriftliche Anzeige mit konkreter Benennung der behindernden Umstände und der betroffenen Leistung. Einen Muster-Aufbau mit Fristen und typischen Fehlern finden Sie im Beitrag Behinderungsanzeige bei Schlechtwetter.

Gibt es bei außergewöhnlicher Witterung auch mehr Geld oder nur mehr Zeit?

In aller Regel nur mehr Zeit: Die Ausführungsfrist verlängert sich, ein Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B setzt dagegen ein Vertretenmüssen einer Vertragspartei voraus, das bei bloßer Witterung fehlt. Details im Beitrag Wetterrisiko im Bauvertrag.

Fazit

Eine Bauzeitverlängerung wegen Witterung steht und fällt mit dem Nachweis, dass das Wetter das erwartbare Maß überschritten hat. Amtliche DWD-Stationsdaten, der Vergleich mit den langjährigen Normalwerten und eine tagesgenaue Zuordnung zur konkreten Leistung sind die drei Bausteine, die Ihre Argumentation tragen - rechtzeitig flankiert von einer schriftlichen Behinderungsanzeige.


Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.