Winterdienst und Streupflicht: die Wetterlage Tag für Tag dokumentieren
Redaktion WetterNachweis · Stand: 3. August 2026
Das Wichtigste in Kürze
Nach einem Glätteunfall muss der Streupflichtige - Eigentümer, Hausverwaltung, Kommune oder der beauftragte Winterdienst - regelmäßig darlegen und belegen können, wie die Wetterlage war. Ein Wetternachweis dokumentiert mit amtlichen DWD-Daten, welche Temperaturen, welcher Niederschlag und welche Schneelage am fraglichen Tag herrschten - im Profi-Bericht an Einstufungs- und Ereignistagen zusätzlich stundengenau (Ereignistage jeweils im gewählten Element, sofern die Station Stundenwerte liefert). Glätte selbst messen die DWD-Stationen nicht; belegt werden die Temperatur-, Niederschlags- und Schneewerte, aus denen sich Glättegefahr ergibt. Er dokumentiert die Wetterlage; ob die Streupflicht erfüllt wurde, ergibt sich aus Ihren Einsatzprotokollen und der rechtlichen Bewertung.
Warum die Wetterlage für Streupflichtige entscheidend ist
Stürzt jemand auf einem glatten Weg, richtet sich der Blick schnell auf den Verkehrssicherungspflichtigen. In der Auseinandersetzung zählen dann zwei Fragen: Herrschte überhaupt eine Wetterlage, die Glätte verursachen konnte - und war sie so, dass gestreut oder geräumt werden musste? Für beide Fragen ist die dokumentierte, amtliche Wetterlage die Tatsachengrundlage.
Winterdienste und Hausverwaltungen führen in der Regel Einsatzprotokolle. Was oft fehlt, ist die neutrale Wetterdokumentation daneben: Wie kalt war es wirklich, wann fiel Schnee oder Regen, und war mit überfrierender Nässe zu rechnen? Genau das lässt sich mit den amtlichen DWD-Messwerten belegen.
Was der Wetternachweis für den fraglichen Tag dokumentiert
- Tiefst- und Höchsttemperatur (2 m) sowie den Bodenfrost in 5 cm Höhe (in allen Paketen und nur, wenn die Station ihn misst) - Bodenfrost kann Glätte verursachen, obwohl die Lufttemperatur über 0 °C liegt.
- Niederschlag und Niederschlagsform (Regen oder Schnee; die Form als amtlicher Formschlüssel nur im Profi-Bericht, dort in der CSV-Datei, und nur, wenn die Station sie meldet), dazu die Schneehöhe am Morgen, sofern die Station sie misst.
- Im Profi-Bericht den stundengenauen Verlauf für die dokumentierten Ereignistage - also für Tage mit amtlicher oder eigener A/B/C-Einstufung sowie für Starkregen- und Sturm-Ereignistage (jeweils im gewählten Element), sofern die Station Stundenwerte liefert (bei der Stationsauswahl angegeben): wann die Temperatur unter 0 °C fiel, wann Niederschlag einsetzte - die zeitliche Abfolge, auf die es bei überfrierender Nässe ankommt. Ein Tag ohne Einstufung und ohne markantes Ereignis erhält keinen Stundenverlauf, auch wenn es an ihm fror.
- Die verwendete Station mit Entfernung und Höhenlage, damit die Aussagekraft transparent bleibt.
Welche Station für ein Einsatzgebiet in Frage kommt, lässt sich vorab unter Wetterdaten nach Postleitzahl nachschlagen.
Für beide Seiten dasselbe: eine neutrale Datengrundlage
Der Wetternachweis dokumentiert die gemessene Wetterlage - er ergreift keine Partei. Dieselben Daten können belegen, dass eine plötzliche, nicht vorhersehbare Glättelage entstand, oder dass eine Frostnacht lange absehbar war. Was die Daten im konkreten Fall bedeuten, bewerten Gerichte und Versicherer; der Bericht liefert die überprüfbare Tatsachengrundlage mit Stationsangabe und Quellenvermerk.
Wichtig für Streupflichtige: Der Bericht dokumentiert die Wetterlage. Er bestätigt nicht, dass die Streupflicht erfüllt wurde - das belegen Ihre Einsatz- und Streuprotokolle. Beides zusammen ergibt die vollständige Dokumentation.
Für wen sich die laufende Dokumentation lohnt
- Winterdienst- und Räumdienstunternehmen: je Einsatzgebiet und Streittag ein Nachweis; bei wiederkehrenden Fällen als feste Beilage zum Einsatzprotokoll.
- Hausverwaltungen und Eigentümer: nach jedem gemeldeten Vorfall die Wetterlage des Tages sichern, solange der Fall frisch ist.
- Kommunen und Betriebe mit Verkehrsflächen: die dokumentierte Wetterlage als Baustein des Winterdienst-Nachweiswesens.
Einen Überblick über die typischen Einsatzfälle in diesem Bereich gibt die Seite Wetternachweis für den Winterdienst.
Häufige Fragen
Wer muss nach einem Glätteunfall was beweisen?
Der Verletzte muss grundsätzlich darlegen, dass er glättebedingt gestürzt ist und dass eine Streupflicht bestand. In der Praxis muss der Streupflichtige dann darlegen und belegen können, wie die Lage war und was er getan hat - hierfür sind Einsatzprotokolle und eine neutrale Wetterdokumentation die zentralen Bausteine. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls bleibt bei Anwalt und Gericht.
Belegt der Bericht, dass gestreut werden musste?
Nein. Er belegt die gemessene Wetterlage (Frost, Niederschlag, Schnee, zeitlicher Verlauf). Ob daraus im Einzelfall eine Räum- oder Streupflicht folgte und ob sie erfüllt wurde, ist eine rechtliche Frage und eine Frage Ihrer Einsatzdokumentation.
Reicht die nächstgelegene Station als Beleg?
Die Stationswerte gelten für den Stationsstandort; der Bericht nennt Entfernung und Höhenlage transparent. Für Temperatur und Schneelage ist die nächstgelegene Station der übliche Bezugspunkt; örtliche Besonderheiten (Schattenlagen, Brücken) bleiben eine Frage des Einzelfalls.
Geht das auch rückwirkend?
Ja, für Unfalltage bis zurück zum Jahr 1996; frühere Zeiträume unterstützt der Bericht nicht. Voraussetzung ist, dass die Station im fraglichen Zeitraum bereits gemessen hat - die kostenlose Vorschau zeigt das vorab.
Kurz zusammengefasst
- Nach einem Glätteunfall zählt die dokumentierte Wetterlage - für Streupflichtige ebenso wie für Geschädigte.
- Der Wetternachweis belegt Temperatur, Bodenfrost, Niederschlag, Schneelage und im Profi-Bericht den stundengenauen Verlauf für die dokumentierten Ereignistage - Einstufung (A/B/C) oder ein markantes Ereignis in einem gewählten Element.
- Er ist eine neutrale Datendokumentation: die Wetterlage, nicht die Pflichterfüllung - die belegen Ihre Einsatzprotokolle.
- Station, Entfernung und Quellen stehen im Bericht, damit jede Angabe unabhängig nachprüfbar ist.
Den Wetternachweis für den fraglichen Tag erstellen Sie hier.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.